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BetriebshaftpflichtKündigung per Fax — zu spät zurückgewiesen, Vertrag beendet?
Fall Nr. 52 aus dem gedeckt-Archiv · Anonymisierter Referenzfall mit dokumentiertem Ausgang (Österreich). Namen, Orte und Details wurden zum Schutz der Beteiligten entfernt bzw. verallgemeinert.
Was ist passiert?
Die Antragstellerin schloss eine Betriebshaftpflichtversicherung ab und meldete am 12.10.2012 einen Versicherungsfall. Nach Schadensauszahlung kündigte die Antragstellervertreterin die Police per Fax am 20.12.2012 (Zugang 21.12.2012). Die Antragsgegnerin wies die Kündigung erst am 15.1.2013 mit Berufung auf eine Schadensquoten-Klausel zurück. Bedingungslage laut Akt: Artikel 12 Abs. 1 AHVB/EHVB 2004: Kündigung nach Schadensfall nur zulässig, wenn Schadensauszahlungen die Prämie übersteigen; Ausnahme bei einzelnem Schadensereignis mit Grenzüberschreitung.
So hat die gedeckt-KI geprüft
Geprüft wurden Risikoumschreibung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Fristen anhand der Bedingungslage laut Akt — so, wie gedeckt jeden Fall gegen das konkrete Bedingungswerk prüft.
So ging der Fall wirklich aus
Eine nicht rechtzeitig erfolgte Zurückweisung einer formal unwirksamen Kündigung (hier: ca. 3,5 Wochen Verzug) ist als Zustimmung zur Vertragsauflösung auszulegen. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen, anderenfalls wird die Kündigung wirksam.
Was du daraus mitnehmen kannst
Ob ein Schaden gedeckt ist, entscheidet selten der Hergang allein — es entscheiden die Klauseln deines Vertrags: Risikoumschreibung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Fristen. Genau deshalb prüft gedeckt nie ohne Polizze. Lade deine Polizze hoch und erfahre, wie dein Fall auf dieser Basis einzuschätzen ist.
Ist dein Fall gedeckt? Finde es heraus.
Schildere, was passiert ist, und lade deine Polizze hoch (Foto genügt) — gedeckt prüft gegen das Original-Bedingungswerk deines Versicherers und liefert eine begründete Ersteinschätzung mit Fundstelle.
Gratis-Kurzcheck starten → Noch 300 kostenlose Voll-Analysen in ÖsterreichHinweis: Dieses Fallbeispiel dient der Information über typische Deckungsfragen. Es ersetzt keine Beratung im Einzelfall; die Ampel ist eine dokumentengestützte Ersteinschätzung mit Quellenzitaten, keine Rechtsberatung.