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HaushaltsversicherungEinbruch übers gekippte Fenster — Obliegenheit verletzt?
Fall Nr. 65 aus dem gedeckt-Archiv · Anonymisierter Referenzfall mit dokumentiertem Ausgang (Österreich). Namen, Orte und Details wurden zum Schutz der Beteiligten entfernt bzw. verallgemeinert.
Was ist passiert?
Antragstellerin verließ am 21.7.2014 ihr versichertes Eigenheim und ließ dabei einen Fensterflügel im Erdgeschoß in gekippter Stellung. Ein Täter nutzte eine Gartenbank als Steighilfe, brach das etwa 2,50m hoch gelegene Fenster mit Werkzeug auf und entwendete Schmuck im Wert von € 28.800,--. Die Versicherung lehnte die Deckung mit Verweis auf fehlende Versperrung ab. Bedingungslage laut Akt: Art. 2 Pkt. 3.1 HH1-ABH (Definition Einbruch: Eindrücken/Aufbrechen oder Einsteigen durch erschwerendes Hindernis oder mit Werkzeugen) und Art. 4 Pkt. 1 HH1 (Versperrungspflicht bei Verlassen der Räumlichkeiten)
So hat die gedeckt-KI geprüft
Geprüft wurden Risikoumschreibung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Fristen anhand der Bedingungslage laut Akt — so, wie gedeckt jeden Fall gegen das konkrete Bedingungswerk prüft.
So ging der Fall wirklich aus
Das gekippte Fenster in erheblicher Höhe stellt ein erschwerendes Hindernis dar und das Aufbrechen mit Werkzeug erfüllt die Einbruchsdefinition. Die Obliegenheitsverletzung (offenes Fenster) hatte keinen wesentlichen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles, da der Täter das Fenster ohnehin mit Werkzeug aufbrechen musste.
Was du daraus mitnehmen kannst
Ob ein Schaden gedeckt ist, entscheidet selten der Hergang allein — es entscheiden die Klauseln deines Vertrags: Risikoumschreibung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Fristen. Genau deshalb prüft gedeckt nie ohne Polizze. Lade deine Polizze hoch und erfahre, wie dein Fall auf dieser Basis einzuschätzen ist.
Ist dein Fall gedeckt? Finde es heraus.
Schildere, was passiert ist, und lade deine Polizze hoch (Foto genügt) — gedeckt prüft gegen das Original-Bedingungswerk deines Versicherers und liefert eine begründete Ersteinschätzung mit Fundstelle.
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