Klagefrist § 12 VersVG: Die tickende Uhr nach der Ablehnung
Zwei Fristen entscheiden nach einer Ablehnung über Ihr Geld – und beide werden ständig verwechselt.
Frist 1: Verjährung (3 Jahre)
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG). Solange nichts anderes passiert, haben Sie also Zeit.
Frist 2: Die Klagefrist nach Ablehnung (§ 12 Abs 3)
Lehnt der Versicherer schriftlich ab, kann er die Sache beschleunigen: Er ist leistungsfrei, wenn Sie den Anspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Aber diese Frist läuft nur unter strengen Voraussetzungen:
- Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen,
- sie muss die Rechtsfolge (Anspruchsverlust) ausdrücklich benennen, und
- die Belehrung muss korrekt und verständlich sein.
Der häufigste Fehler der Versicherer
Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Jahresfrist nie zu laufen – es bleibt bei der 3-Jahres-Verjährung. In der Praxis ist ein überraschend großer Teil der Ablehnungsschreiben genau an diesem Punkt angreifbar. Prüfen Sie jede Ablehnung darauf – oder lassen Sie sie prüfen, bevor Sie aufgeben.
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