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Steinschlag in der Windschutzscheibe — wann zahlt die Versicherung?
Ein Stein vom Vordermann, ein Knall, ein Sprung in der Frontscheibe: Ob das die Kasko trägt, hängt weniger vom Hergang ab als davon, welche Glasbruch- oder Bruchschadenklausel in deiner Polizze steht. Hier liest du, welche Klauseln in österreichischen Kaskobedingungen dafür zuständig sind, warum Reparatur statt Austausch beim Selbstbehalt den Unterschied macht und wie du deinen Fall selbst einordnest.
Worauf es ankommt
In Kaskobedingungen gibt es für die kaputte Frontscheibe zwei getrennte Türen — und das wird oft verwechselt.
Die erste Tür ist die Naturgewalt. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2007.1) sind in der Elementarkaskoversicherung Schäden gedeckt "durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h)". Gleich formuliert ist es in den Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kasko und Insassenunfall-Versicherung (AKIB 2005). Gemeint ist hier der Steinschlag im geologischen Sinn — Gestein, das von einem Hang oder einer Böschung auf oder gegen das Fahrzeug fällt. Ausdrücklich eingeschlossen sind dort auch Schäden, die dadurch entstehen, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Die zweite Tür ist der Glasbruch — und das ist für den klassischen Alltagsfall die wichtigere. Die AKKB2007.1 halten fest: "Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast sind auch Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben versichert." Die Besondere Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko formuliert es fast gleich und nimmt Panoramadächer dazu. Die AKIB 2005 definieren Glasbruch als "Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern, Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei mehrspurigen KFZ".
"Ohne Rücksicht auf die Schadensursache" heißt genau das: Ob der Stein vom Reifen des Lkw vor dir kam, vom Mähwerk am Straßenrand oder von einer Felswand, spielt für die Glasbruchdeckung keine Rolle. Du musst den Verursacher nicht kennen und nicht benennen.
Entscheidend ist dagegen, ob dein Vertrag diese Klausel überhaupt enthält und für welche Fahrzeuge. Die AKKB-Formulierung nennt PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast; die Zürich-Erweiterung auf Scheinwerfer und Außenspiegel gilt bei mehrspurigen KFZ. Bei anderen Fahrzeugkategorien lohnt der genaue Blick in die Polizze.
Typische Streitpunkte
Der häufigste Streitpunkt ist der Selbstbehalt. Die Besondere Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko sagt dazu klar: "Falls ein Selbstbehalt vereinbart wurde, findet der Abzug dieses Selbstbehaltes nicht statt, wenn die beschädigte Scheibe nicht ausgetauscht, sondern repariert wird." Wörtlich gleich steht es in der Besonderen Bedingung KA203-07 Kaskobonus. Praktisch bedeutet das: Lässt sich der Steinschlag harzen statt die ganze Scheibe tauschen, kann der Abzug entfallen. Wer sofort zum Scheibentausch greift, verschenkt diesen Vorteil womöglich. Umgekehrt gilt: Ein Schaden, der unter dem vereinbarten Selbstbehalt bleibt, ist gedeckt, nur ohne Auszahlung — das ist keine Ablehnung, auch wenn es sich im Schreiben so liest.
Zweiter Streitpunkt ist die Abgrenzung zum Unfallbegriff. Die Kollisionskaskoversicherung der AKKB2007.1 deckt Schäden "durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert". Manche Ablehnungen stützen sich genau auf diesen Halbsatz — obwohl der Glasbruch in denselben Bedingungen als eigene, von der Ursache unabhängige Gefahr geregelt ist. Die Bruchschadenklausel steht neben dem Unfallbegriff, nicht unter ihm. Wird sie übersehen, ist die Ablehnung angreifbar.
Dritter Punkt: die Obliegenheiten nach dem Schaden. In der Besonderen Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko ist die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle nur für bestimmte Punkte vorgeschrieben — genannt sind "Pkt. 1.1.1, Pkt. 1.1.2, Pkt. 1.1.4, Pkt. 1.1.6 - ausgenommen Tierbisse, Pkt. 1.1.9 bzw. Pkt. 1.1.10". Der Glasbruch steht dort unter Pkt. 1.1.7 und ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Wer wegen einer fehlenden Polizeianzeige abgelehnt wird, sollte diese Aufzählung in der eigenen Bedingung nachlesen.
Sehr wohl gilt aber die Meldepflicht an den Versicherer. Die AKIB 2005 verlangen, "dem Versicherer innerhalb einer Woche den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen". Verspätete Meldungen führen nicht automatisch zur Leistungsfreiheit: Nach § 6 Abs. 3 VersVG tritt die Rechtsfolge nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, und bei grober Fahrlässigkeit steht dir der Kausalitätsgegenbeweis offen.
Was Referenzfälle zeigen
Die Fälle mit dokumentiertem Ausgang in unserem Archiv betreffen den Unfall- und Bruchschadenbegriff — und sie erklären gut, warum die Glasbruchklausel so wichtig ist.
Im Fall "Federbein bricht im Stand — zahlt die Kasko?" brach an einem stehenden Fahrzeug ein vorderes Federbein ohne äußere Einwirkung ab und beschädigte dabei einen Reifen. Ergebnis: ein Bruchschaden ohne Außeneinwirkung ist kein Unfall im Sinn der Kaskobedingungen und damit nicht gedeckt. Genau an dieser Hürde würde auch eine gesprungene Scheibe scheitern, wenn es keine eigene Glasbruchklausel gäbe. Weil die AKKB2007.1 und die Besondere Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko den Scheibenbruch "ohne Rücksicht auf die Schadensursache" ausdrücklich einschließen, kommt es auf die Außeneinwirkung beim Glas gerade nicht an.
Der Fall "Anhänger rammt Zugfahrzeug — Unfall oder Betriebsschaden?" zeigt die Gegenrichtung: Die Deichsel des eigenen Anhängers beschädigte beim Rückwärtsfahren die Stoßstange. Zugfahrzeug und Anhänger sind getrennte Objekte, ihre Einwirkung aufeinander ist Außeneinwirkung — der Schaden war als Unfallereignis gedeckt, nicht als Betriebsschaden ausgeschlossen. Die Lehre daraus: Der Versicherer muss den Ausschluss beweisen, nicht du die Unschuld.
Im Fall "Wagenheber rutscht ab — Unfall oder Bedienungsfehler?" scheiterte eine klare Einschätzung daran, dass die Polizze nicht vorlag. Ohne Deckungsvariante, Zusatzgefahren und Selbstbehalt lässt sich keine seriöse Aussage treffen. Für Steinschlagfälle heißt das konkret: Die Frage "Habe ich Glasbruch mitversichert — und mit welchem Selbstbehalt?" entscheidet den Fall oft vollständig, noch bevor man über den Hergang diskutiert.
So findest du es für deinen Fall heraus
Beginne bei der Polizze, nicht beim Schadenhergang. Steht dort Elementar- oder Teilkasko, Kollisionskasko, Euro-Vollkasko? Tauchen die Begriffe Glasbruch oder Bruchschäden an Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben in den beiliegenden Besonderen Bedingungen auf? Notiere dir die Bezeichnung des Bedingungswerks samt Jahreszahl — ohne sie lässt sich keine Klausel prüfen.
Prüfe dann in dieser Reihenfolge: Ist der Vertrag aufrecht und die Prämie bezahlt? Fällt dein Schaden unter die Glasbruch- oder Bruchschadenklausel — bei den AKKB2007.1 etwa nur für PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast? Greift ein Ausschluss, und kann der Versicherer ihn belegen? Wurden Obliegenheiten verletzt, und wenn ja: mit welchem Verschuldensgrad und mit welchem Einfluss auf die Feststellung des Schadens?
Kläre vor der Werkstatt die Reparaturfrage. Lässt sich der Einschlag ausharzen, kann nach der Besonderen Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko der Selbstbehaltsabzug entfallen. Lass dir von der Werkstatt schriftlich bestätigen, ob repariert oder getauscht wurde — das ist später der Beleg für den Verzicht auf den Abzug.
Melde den Schaden zeitnah und schriftlich, mit Datum, Ort, Fahrzeug, kurzer Schilderung und Fotos. Bei den AKIB 2005 ist die Frist von einer Woche ausdrücklich geregelt. Bewahre Rechnung und Schadenmeldung auf.
Kommt eine Ablehnung, lies sie genau. Nennt sie eine konkrete Tatsache und eine vertragliche oder gesetzliche Bestimmung? Ohne das bleibt die Verjährung nach § 12 Abs. 2 VersVG gehemmt. Enthält sie eine Belehrung über die Rechtsfolge, läuft die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VersVG. Unklare Klauseln gehen nach § 915 ABGB zu Lasten dessen, der sie verwendet hat, und bei Verbraucherverträgen sind unklar oder unverständlich abgefasste Bestimmungen nach § 6 Abs. 3 KSchG unwirksam. Wenn du unsicher bist, ob die zitierte Klausel überhaupt auf deinen Fall passt, lass Polizze und Ablehnung mit der KI-Deckungsprüfung gegenprüfen, bevor du eine Frist verstreichen lässt.
Ist dein Fall gedeckt? Finde es heraus.
Schildere, was passiert ist, und lade deine Polizze hoch (Foto genügt) — gedeckt prüft gegen das Original-Bedingungswerk deines Versicherers und liefert eine begründete Ersteinschätzung mit Fundstelle.
Gratis-Kurzcheck starten →Häufige Fragen
Zahlt die Teilkasko den Steinschlag in der Frontscheibe?
Wenn dein Vertrag die Glasbruch- oder Bruchschadenklausel enthält, ja. Die AKKB2007.1 decken Bruchschäden an Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben "ohne Rücksicht auf die Schadensursache" bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast; in den AKIB 2005 ist Glasbruch als eigene Gefahr beschrieben.
Muss ich wissen, woher der Stein kam?
Für die Glasbruchdeckung nicht. Die Klauseln stellen ausdrücklich auf Bruchschäden "ohne Rücksicht auf die Schadensursache" ab, der Verursacher muss also nicht ermittelt sein.
Fällt der Selbstbehalt bei einer Steinschlagreparatur weg?
Nach der Besonderen Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko findet der Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts nicht statt, wenn die beschädigte Scheibe nicht ausgetauscht, sondern repariert wird. Gleichlautend steht es in der Besonderen Bedingung KA203-07 Kaskobonus — prüfe, ob deine Bedingung diesen Satz ebenfalls enthält.
Brauche ich für einen Scheibenschaden eine Polizeianzeige?
Die Besondere Bedingung KA121-07 Euro-Vollkasko verlangt die unverzügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle nur für die dort aufgezählten Punkte, der Glasbruch unter Pkt. 1.1.7 gehört nicht dazu. Die Meldung an den Versicherer selbst bleibt aber Pflicht.
Der Versicherer beruft sich darauf, dass reine Bruchschäden nicht versichert sind — stimmt das?
Dieser Satz gehört zum Unfallbegriff der Kollisionskaskoversicherung. Die Glasbruchklausel steht daneben als eigene Gefahr; wird sie übersehen, ist die Ablehnung angreifbar, zumal Ausschlüsse eng auszulegen sind und der Versicherer sie beweisen muss.
Wie lange habe ich Zeit, wenn die Zahlung abgelehnt wird?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs. 1 VersVG in drei Jahren. Eine qualifizierte Ablehnung mit korrekter Belehrung löst zusätzlich die Jahresfrist des § 12 Abs. 3 VersVG aus — fehlt die Belehrung, läuft diese Frist nicht.
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